bannerRichtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED)
1999/36/EG

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ANHANG IV

Teil I

Konformitätsbewertungsverfahren


Modul G (EG-Einzelprüfung)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende ortsbewegliche Druckgerät, für das die Bescheinigung nach Nummer 4.1 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an diesem Gerät die II-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.
Der Antrag enthält folgendes:

- Name und Anschrift des Herstellers sowie Standort des ortsbeweglichen Druckgeräts;

- die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Stelle eingereicht worden ist;

- technische Unterlagen.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den geltenden Anforderungender Richtlinie ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des ortsbeweglichen Druckgeräts abdecken.

Die technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des betreffenden Gerätes;

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Gerätes erforderlich sind;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte;

- angemessene Einzelangaben zur Zulassung der Fertigungs- und Kontrollverfahren und zur Qualifikation oder Zulassung des betreffenden Personals.

4. Die benannte Stelle prüft den Entwurf und die Konstruktion jedes ortsbeweglichen Druckgeräts und führt bei der Fertigung die entsprechenden Prüfungen durch, um seine Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu bescheinigen.

4.1 Die benannte Stelle bringt an den ortsbeweglichen Druckgeräten ihre Kennummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre lang aufzubewahren.

4.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können.

Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

- Sie prüft die technischen Unterlagen in bezug auf den Entwurf sowie die Fertigungsverfahren;

- sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und überprüft die vom Werkstoffhersteller ausgestellte Bescheinigung;

- sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen;

- sie überprüft die Qualifikationen oder Zulassungen;

- sie führt die Schlussprüfung durch, nimmt die Druckprüfung vor oder lässt sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.

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