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Leitlinie 6/2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG „Angaben von Name und Kontaktanschrift des Herstellers"



Sachverhalt:
Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im EWR ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers, und dessen Kontaktanschrift anzugeben.

Frage:
a) Auf welche Weise (Anbringungsort) kann die Angabe der Herstellerdaten erfolgen?

b) In welchem Umfang sind die Herstellerdaten anzugeben?

c) Reicht es aus, bei einer Eigenmarke statt des Herstellernamens das eingetragene Warenzeichen anzugeben?

Antwort:

a) Die Herstellerdaten sind auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzugeben. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anbringen der Herstellerdaten auf einem Produkt möglich ist oder nicht, sind die technische Machbarkeit (wegen der Größe des Produkts), aber ggf. auch künstlerische Aspekte maßgeblich. Die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung oder auf dem Preisetikett oder auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung ist ebenfalls zulässig und steht der Angabe auf der Verpackung gleich (6). Die Angabe auf dem Kassenbon oder dem Versandpaket ist unzureichend. Bei als loser Ware verkauften Produkten (z. B. Schüttgüter) müssen die Herstellerdaten (soweit erforderlich Leitlinie 6/3) an der Verkaufsstelle zugänglich sein bzw. zur Verfügung stehen oder gestellt werden.

b) Es sind mindestens der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers im EWR, des Bevollmächtigten oder des Einführers anzugeben. Als Kontaktanschrift ist in der Regel die Postanschrift (z.B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben. Die ausschließliche Angabe einer elektronischen Adresse (Internet, E-Mail) oder des GTIN-Codes ist nicht ausreichend.

c) Ja, wenn das Warenzeichen einen eindeutigen Rückschluss auf den Hersteller ergibt. Nicht ausreichend sind Warenzeichen ohne eindeutigen Bezug zum Hersteller. Die Kontaktanschrift ist immer wie unter b) beschrieben anzugeben.

(6) Auf diese Sichtweise, die der Kommentierung von Geiß/Doll zum GPSG (Rn. 20 zu § 5) entgegensteht, haben sich die Länder bewusst verständigt.


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