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Betriebsanleitungen
1. Inhalt der Betriebsanleitung
Betriebsanleitungen sind Informationen des Herstellers an den Benutzer zur sachgerechten und bestimmungsgemäßen Verwendung und zum sicherern Betreiben. Die spezifischen Anforderungen an die Betriebsanleitung sind in der Anlage I, Abschnitt 3.4 der Druckgeräterichtlinie festgelegt. Betriebsanleitungen müssen beim Inverkehrbringen zur Verfügung gestellt werden.
Siehe hierzu auch Leitlinie 8/3.
Demnach müssen Betriebsanleitungen enthalten:
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Transport und Lagerung |
Anschlagmöglichkeiten und zu verwendende Anschlagmittel; Umgebungsbedingungen; Konservierung; Angaben für die Behandlung von Öffnungen; Hinweise auf Frostgefahren; Abstützungen für Transport und Lagerung; |
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Montage |
Gewichte, Angaben für Fundamente (Berücksichtigung der Bedingungen bei der Wasserdruckprobe); erforderliche Befestigungsmittel (Ankerschrauben,...); Aufstellungsbedingungen (Schutzabstände, Zugänglichkeit für Kennzeichnung, Öffnungen, Inspektionen, Bedienung); Brandschutzmaßnahmen; erforderliche Ausrüstungsteile (Regeleinrichtungen, Überwachungseinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen); Fließbilder; Schalt-, Stromlaufpläne; Logikpläne; Montageablauf; Warnhinweise; Verbote; |
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Verbindung verschiedener Druckgeräte |
Anordnungen, Montagereihenfolge, Zeichnungen; Anweisungen für die herzustellenden Verbindungen, |
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erstmalige Inbetriebnahme |
erforderliche Zusatzstoffe (z.B. Reiniger, Schutzschichtbildner); Inbetriebnahmeablauf (einschließlich zulässiger Drucksteigerungsgeschwindigkeit, zulässige Temperatursteigerungsgeschwindigkeit); erforderliche Funktionsprüfungen; Dichtheitsprüfungen; Hinweise auf erforderliche Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Stellen; Warnhinweise; Verbote; |
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Benutzung |
Berücksichtigung der unterschiedlichen Betriebsphasen (Anfahrbetrieb, Normalbetrieb, Abfahrbetrieb, Betriebsstörungen); erforderliche bzw. zulässige Umgebungsbedingungen, erforderliche bzw. zulässige Fluide bzw. Inhaltsstoffe und Hilfsstoffe; Betriebsbedingungen (Grenzwertangaben), Beschreibung der bestimmungsgemäßen Benutzung; |
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Wartung |
erforderliche Prüfhandlungen des Benutzers (z. B. Sichtprüfung auf Dichtheit, Funktionsprüfungen); Beschreibung der erforderlichen Wartungsarbeiten; Anleitungen zum Öffnen und Schließen von Besichtigungsöffnungen; Fristen; zulässige Lastwechselzahlen; zulässige Betriebsstunden; Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere Wasserdruckprüfungen (Prüfdruck; Einsatz von Prüfmanometern, erforderliches Blindsetzen von Anschlüssen,...); Liste der Verschleiß und Auswechselteile; Hinweise auf wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen |
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Inspektion durch den Benutzer |
Angaben zu den erforderlichen Inspektionen; Inspektionsintervalle; Warnhinweise, Verbote |
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Instandsetzungen |
Vorgehensweise für bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen; Hinweise auf Gefahren; Verbote |
2. Optional zusätzliche Informationen, die vom Benutzer (Besteller) vertraglich gefordert werden können oder vom Hersteller empfohlen bzw. für erforderlich gehalten werden:
3. Gestaltung und Sprachfassungen
Die Druckgeräterichtlinie gibt hinsichtlich der Gestaltung keine besonderen Vorgaben. Wenn auch die Sprachfassung nicht explizit in der Druckgeräterichtlinie vorgeschrieben ist, so sollte die Betriebsanleitung sinnvoller Weise mindestens in der Sprache des jeweiligen Aufstellungslandes vorliegen. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Gefahrenanalyse, da durch Betriebsanleitungen, die nicht in der jeweiligen Landessprache des Aufstellungslandes vorliegen, Gefahren ausgehen können. Durch nationale Bestimmungen können ggf. die Sprachfassungen verbindlich festgelegt werden. So ist nach der deutschen Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) verbindlich festgelegt, dass die Druckgeräte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache vorliegen.
Siehe hierzu auch Leitlinie 9/21
4. Prüfung und Bewertung
Eine Betriebsanleitung ist eine grundlegende Sicherheitsanforderung und muss daher Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens sein. Wenn die Durchführung oder Überwachung der Abnahme zu den Aufgaben der benannten Stelle gehört, muss diese prüfen, ob eine Betriebsanleitung vorhanden ist und ob sie der Richtlinie entspricht. Wenn die benannte Stelle bei der Entwurfsprüfung einbezogen ist, muss diese prüfen, ob die bestimmungsgemäße Verwendung und die Restgefahren beschrieben sind und ob vorgesehen ist, diese in die Betriebsanleitung aufzunehmen. Bei Modulen auf der Grundlage von Qualitätssicherungssystemen (z. B. Modul H) muss im Zuge der Bewertung des Qualitätssystems das Vorhandensein von angemessenen Verfahren zur Festlegung der einzelnen Elemente der Betriebsanleitung geprüft werden.
Siehe hierzu auch Leitlinie 4/7
5. Normen zur Erstellung von Betriebsanleitungen
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CEN/TS 764-6:2004 |
Druckgeräte - Teil 6: Aufbau und Inhalt einer Betriebsanleitung |
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VDI 4500 Blatt 1:2006 |
Technische Dokumentation - Begriffsdefinitionen und rechtliche Grundlagen |
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EN 307:1998 |
Wärmeaustauscher - Anleitung für die Anfertigung von Einbau- und Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen zum Erhalt der Leistung von Wärmeaustauschern jeglicher Bauart |
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prEN 12953-13:2010 |
Großwasserraumkessel - Teil 13: Betriebsanleitungen |
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DIN 31052:1981 |
Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen |
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EN ISO 12100:2010 |
Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung |
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DIN EN 62079: 2001 |
Erstellen von Anleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung (IEC 62079:2001); Deutsche Fassung EN 62079:2001 |
6. Muster für Betriebsanleitungen
Die nachstehende Muster-Betriebsanleitung ist beispielhaft an einem fiktiven Druckgerät dargestellt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Muster