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Allgemeines zur Einstufung gefährlicher Stoffe
Entsprechend Art. 9 der Druckgeräterichtlinie werden die Fluide in 2 Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1: gefährliche Fluide
Gruppe 2: nicht in Gruppe 1 fallende Fluide
Gefährliche Fluide im Sinne der Druckgeräterichtlinie sind Stoffe und Zubereitungen entsprechend der Definition in Art. 2 der Richtlinie 67/548/EWG, mit den in unten aufgeführten Tabelle enthaltenen Gefährlichkeitsmerkmale.
Definitionen:
Fluide:
Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten.
Stoffe:
chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
Zubereitungen:
Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen
Anmerkung:
Andere Gefährlichkeitsmerkmale wie gesundheitsschädlich, krebserzeugend, umweltgefährdend usw. werden nach der Druckgeräterichtlinie nicht berücksichtigt.
Das Gefahrensymbol ( z.B. T für giftig) und die Einstufung für ein bestimmtes Gefährlichkeitsmerkmal des Fluids aus dem Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG sind nicht dasselbe. Als krebserzeugend eingestufte Fluide können das Symbol T haben und sind dennoch nicht der Fluidgruppe 1 zuzuordnen, weil krebserzeugend kein Gefährlichkeitsmerkmal im Sinne der Druckgeräterichtlinie ist.
Ausschlaggebend für die Einstufung ist die zu den einzelnen Gefährlichkeitsmerkmalen dazugehörigen R-Sätze.
Siehe auch Fachartikel:
"Die Bedeutung des Fluids bei der Bestimmung der Kategorie nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG"
Schweißen & Schneiden 54(2002) H.1 S. 43-45
Durch die neue Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen neu geregelt (CLP-Verordnung). Die Kennzeichnungen und Symbole und R-Sätze werden durch neue Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien und Gefahrenhinweise ersetzt.
Durch die in Anhang VII Tabelle 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführte Tabelle 1.1 kann die Umwandlung der alten Einstufung in die neuen Einstufungen durchgeführt werden. Außerdem stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein Poster zur Verfügung das als Umwandlungshilfe dient.
Fristen:
Seit dem 1. Dezember 2010 müssen neue Stoffe und Gemische nach der neuen CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.
Bis zum 31. Mai 2015 können vorhandene Stoffe die bisherige Einstufung und Kennzeichnung nach der Richtlinie 67/548/EWG beibehalten.
Spätestens 1. Juni 2015 sind die Kennzeichnungen und Angaben in den Sicherheitsdatenblätter für alle vorhandenen Stoffe und Gemische auf die neue Vorschriften umzustellen.
Tabelle