Ich glaube der Beitrag von RST ist nicht richtig, da unter Punkt eins der genannten Leitlinie steht:
1) Zusammenbau von Bauteilen: der Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines Druckgeräts unterliegt den Anforderungen der Richtlinie. Der Hersteller - auch wenn er selbst der Betreiber ist - ist dafür verantwortlich, dass das erstellte Druckgerät der Richtlinie entspricht.
Aber vielleicht könnte man mit Artikel 2 Absatz 3 argumentieren:
3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Druckgeräte oder Baugruppen im Sinne des Artikels 1 ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.