(4) der DGRL besagt: "Geräte, die einem Druck von höchstens 0,5 bar ausgesetzt sind, weisen kein bedeutendes Druckrisiko auf. Ihr freier Verkehr in der Gemeinschaft sollte daher nicht behindert werden."
Werden diese Geräte auch nach: "der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt"?
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G. Ergi