Wir sind Hersteller von Rohrleitungstrecken ab KAT 0 bis 3.
Kat 1 unterliegt der MRL für Thermprozessanlagen siehe DIN EN 746-2 und hier ist eine Kennzeichnung nach DRLG nicht erlaubt da hier Artikel 1 siehe Geltungsbereich bzw. MRL gilt.
Die Regelstrecken ab KAT 1 sind für sich betrachtet aber keine zusammenhängende funktionale Einheit nach 2016/68/EU und dürfen daher nicht mit CE gekennzeichnet werden( siehe (7). Die Einzelkomponenten haben eine CE-Kennzeichnung im Sinne der DRLG bzw. die Strecke selbst ist aber keine Baugruppen im Sinne der DRLG. siehe Artikel 2 unter Begriffsbestimmung.
Es gibt hier immer wieder Probleme hinsichtlich der notwendigen Kennzeichnung da der Begriff Baugruppe ohne den Hinweis der zusammenhängende Funktion betrachtet wird!!
Zu diesem Thema gibt es leider verschiedene Meinungen der benannten Stellen was zu Problemen führt.
Die ganze Strecke kann ohne weiteren Anbau von Komponenten keine funktionale Einheit darstellen!
Wie sind euere Erfahrungen zu diesem Thema??