Der Druckbehälter an sich ist noch keine Druckbehälteranlage und somit auch keine überachungsbedürftige Anlage i. S. der BerSichV. Zu einer Anlage gehören auch die entsprechenden Einrichtungen, die in Wechselwirkung zu einander stehen (Sicherheitseinrichutungen zur Vermeidung der Drucküberschreitung, Rohrleitungen usw.) Wichtig ist, ob hier eine Anlage vorliegt und ob diese Anlage für die vorgesehene Verwendung verwendet werden kann. Wenn der Druckbehälter drucklos als Behälter verwendet wird, dann ist er ein Arbeitsmittel und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die notwendigen Prüfungen festgelegt werden. Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 der BetrSichV wir man dann vernünftigerweie dann wohl nicht festlegen.
Warnhinweise sind nie verkehrt.