Die DGRL kennt keine untere Volumengrenze (siehe auch Leitlinie 1/5).
Für die Einstufung ist alleine Art. 3 in Verbindung mit den Diagrammen nach Anhang II der DGRL maßgebend. Demnach wäre nach Diagramm 2 das Druckgerät nach Art. 3/Abs. 3 (Gute Ingenieurpraxis) einzustufen.
Es sollte auch geprüft werden, ob nicht ein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 3.6 vorliegt.