Nach Punkt 2 Anhang II fallen die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion unter Kategorie IV.
Meine Frage nun lautet:
Wenn wir annehmen, dass sie zu den Rohrleitungen bzgl. der Diagramme gehören. Gilt dann ebenfalls die Ausnahme <= DN 25 Artilel 3 Absatz 3 (gute Ingenieurspraxis) oder sind dann selbst die kleinsten Nennweiten in Kat. IV einzuordnen ?