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#25 - October 23, 2003 Re: Artikel 3. Abs. 3
Anonym
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Wenn man davon ausgeht, dass die Maschine unter der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) fällt, dann fallen die durchbeaufschlagten Teile nicht unter die Druckgeräterichtlinie, sondern werden von der Maschinenrichtlinie miterfaßt. Voraussetzung ist, dass die druckbeaufschlagten Teile höchstens unter die Kategorie I der DGRL fallen, also auch die, die unter Art. 3 Abs.3. fallen.In der Konformitätserklärung (nach Maschinenrichtlinie) können dann in die dort aufgeführten relevanten Spezifikationen dann auch die mit aufgeführt werden, die für die druckbeaufschlagten Teile maßgebend sind.
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Betreff Geschrieben von geschrieben am
Artikel 3. Abs. 3 Anonym October 07, 2003
Re: Artikel 3. Abs. 3 Anonym October 23, 2003
Re: Artikel 3. Abs. 3 claud November 03, 2003
Re: Artikel 3. Abs. 3 Anonym November 03, 2003

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