Wenn man davon ausgeht, dass die Maschine unter der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) fällt, dann fallen die durchbeaufschlagten Teile nicht unter die Druckgeräterichtlinie, sondern werden von der Maschinenrichtlinie miterfaßt. Voraussetzung ist, dass die druckbeaufschlagten Teile höchstens unter die Kategorie I der DGRL fallen, also auch die, die unter Art. 3 Abs.3. fallen.In der Konformitätserklärung (nach Maschinenrichtlinie) können dann in die dort aufgeführten relevanten Spezifikationen dann auch die mit aufgeführt werden, die für die druckbeaufschlagten Teile maßgebend sind.