Er ist verpflichtet auf andere relevanten Richtlinien hinzuweisen (siehe Anhang VII Artikel 15 Abschnitt 4 der DGRL). Das schließt natürlich ein, dass er die Anforderungen dieser Richtlinie auch erfüllt ( z.B. Gute Ingenieurpraxis). Im Übrigen kann der Hersteller in der Betriebsanleitung der Maschine bei den Entwurfsmerkmalen auf die Druckgeräterichtlinie hinweisen.