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#366 - May 18, 2008 Re: Beschriftung von Einzelteilen
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Zunächst ist zwischen den vertraglichen und anderen rechtlich verbindlichen Anforderungen zu differenzieren. Wenn besondere Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung vertraglich vereinbart wurden, sind diese selbstverständlich zu erfüllen. Anforderungen zur Kennzeichnung können ggf. in vereinbarten Produktnormen enthalten sein.
Die DGRL enthält ebenfalls Anforderungen zur Kennzeichnung für die Produkte selbst (siehe Abschn. 3.3 Anhang I) und zur Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen (Abschn. 3.1.5 Anhang I, Leitlinie 7/4).
Der Hersteller kann im Rahmen der Gefahrenanalyse die Notwendigkeit sehen, dass Teile besonders zu kennzeichnen sind, wenn durch eine Verwechslung von Teilen eine Gefährdung entstehen kann.
Eine Mindestschriftgröße für die Kennzeichnung besteht nicht (Ausnahme 5 mm für das CE-Zeichen). Allerdings sollte die Forderung "gut lesbar" ohne Hilfsmittel erfüllt werden.
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Betreff Geschrieben von geschrieben am
Beschriftung von Einzelteilen schweizer May 14, 2008
Re: Beschriftung von Einzelteilen Die Redaktion May 18, 2008

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