Art und Umfang der Kennzeichnung, die die Druckgeräterichtlinie fordert, ist in Anhang I Punkt 3.3 ausreichend beschrieben. Andere zusätzliche Kennzeichnungen wie Fließrichtungen, Farben, Symbole usw. nach nationalen Spezifikationen sind möglich.
Die Kennzeichnung sollte selbstverständlich mit der Betriebsanleitung (Zeichnung, Fließdiagramme usw.) in Einklang stehen.