Es gelten ausschließlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung, es sein denn, es handelt sich um eine wesentliche Veränderung, die u. U. wie ein neues Druckgerät behandelt wird.
Nach Änderungen ist nach § 14 BetrSichV eine Prüfung vor erneuter Inbetriebnahme erforderlich (je nach Druckgeräte durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle).
Stimmen Sie die Reparatur mit dem Prüfer ab. Das entsprechende Qualifikationen vorliegen z.B. Verfahrensprüfungen, Schweißerqualifikationen sollte selbstverständlich sein. Eine HP0-Zulassung sollte nicht unbedingt gefordert werden können.