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#388 - March 03, 2006 Reparaturarbeiten an Druckbehältern
Tigger Offline
Junior-Mitglied
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Beiträge: 16
Ort: Nienburg-Sulingen
Welche Voraussetzungen muß eine Firma erfüllen, wenn sie an vorhandenen Druckgeräten(Druckbehälter/Rohrleitungen)Reparaturarbeiten erledigen soll?
Es handelt sich hierbei um Druckgeräte einer Altanlage, die zum Teil nach alten Regelwerken aber auch nach DGRL+AD2000 gefertigt worden sind.
Jetzt ist vor Ort in der Anlage eine Firma ansässig, die im Bedarfsfall diese Druckgeräte reparieren muss, obwohl sie nicht von ihr gefertigt wurden!
Wie sieht es mit der Zulassung HP0 aus, die vom AD2000 doch bis jetzt noch verlangt wird?
Muss diese Firma eine HP0 Zulassung besitzen oder reichen ganz normale Abnahmen nach DIN EN 287?
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#389 - March 03, 2006 Re: Reparaturarbeiten an Druckbehältern
Anonym
Nicht registriert

Es gelten ausschließlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung, es sein denn, es handelt sich um eine wesentliche Veränderung, die u. U. wie ein neues Druckgerät behandelt wird.
Nach Änderungen ist nach § 14 BetrSichV eine Prüfung vor erneuter Inbetriebnahme erforderlich (je nach Druckgeräte durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle).
Stimmen Sie die Reparatur mit dem Prüfer ab. Das entsprechende Qualifikationen vorliegen z.B. Verfahrensprüfungen, Schweißerqualifikationen sollte selbstverständlich sein. Eine HP0-Zulassung sollte nicht unbedingt gefordert werden können.
hoch
#390 - March 06, 2006 Re: Reparaturarbeiten an Druckbehältern
Tigger Offline
Junior-Mitglied
Registriert: January 06, 2003
Beiträge: 16
Ort: Nienburg-Sulingen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie aber würden Sie den Tausch eines Mantelraumes von einem Rohrbündel-Wärmetauscher beurteilen.
Es ist halt ein Nachbau, bei dem es aber die ein oder andere Veränderung gibt.
Sind somit die vorhandenen Unterlagen bezüglich der Bau- und Druckprüfung hinfällig?
Vor allem aber die Entwurfsprüfung?
hoch
#391 - March 08, 2006 Re: Reparaturarbeiten an Druckbehältern
Anonym
Nicht registriert

Der Tausch eine Behältermantel ist schon eine "größere Sache" die mit der ZÜS abgesprochen werden sollte. Ich denke, falls keine neue Risiken entstehen, kann man dies als Reparatur durchziehen. Eine erneute Prüfung vor der erneuten Inbetriebnahme durch die ZÜS ist auf jeden fall erforderlich. Umfang der entsprechenden Maßnahmen (erneute Berechnung, zerstörungsfreie Prüfungen usw. sollten mit der ZÜS abgesprochen werden.
Die vorhandenen technischen Unterlagen sollten auf jeden Fall bei den Unterlagen bleiben, da ja andere Teile (Rohrbündel) erhalten bleiben. Die Historie des Behälters muss Rückverfolgbar bleiben.
Eine erneute sicherheitstechnische Berwertung für die Fristenermittlung für weiderkehrenden Prüfungen wird erforderlich sein.
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