Wir sind im Besitz des Moduls H1. Als Hersteller von Sonderarmaturen lassen wir für alle Armaturen der Kategorie IV durch eine benannte Stelle eine Entwurfprüfung durchführen.
Für unsere in die Kategorie III eingestuften Armaturen ist u. E. keine externe Entwurfsprüfung notwendig, da das Modul H1 das Modul H einschließt. Im Anhang III der DGRL steht unter Modul H1 Abs. 1:"Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls H gilt folgendes:" Wir schließen aus diesem Satz, dass mit der Erteilung des Moduls H1 wir auch die Anforderungen des Moduls H erlangt haben.
Da die Kategorie III nach Anhang II mit dem Modul H erfüllt werden kann, müssen wir keine durch eine benannte Stelle erstellte Entwurfsprüfung vorweisen. Ist unsere Vorgehensweise richtig?
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lbrakhage