Die Zulässigkeit leitet sich durch die Art der Umformung ab. Bei Kaltumformungen ist im Allg. bei Umformgrad >5%) eine Wärmebehandlung durchzuführen.
Bei Warmumformungen kann unter Einhaltung bestimmter Temperaturen auf eine anschließende Wärmebehandlung verzichtet werden.
In beiden Fällen sind die mech. Gütewerte nachzuweisen.
Siehe auch die AD 2000 Merkblätter der Reihe W.