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#496 - May 09, 2003 Re: § 15 der BetrSichV, wiederkehrende Prüfungen
Anonym
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Spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung hat der Betreiber der "Altanlagen" die neuen Bestimmungen der BetrSichV zu erfüllen bzw. auf die neuen betrieblichen Anforderungen umzustellen. Bis spätestens 31.12.2007 sind dann für alle "Altanlagen" die neuen betrieblichen Anforderungen der BetrSichV anzuwenden.
Der Betreiber der Anlage hat die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung, festzulegen. Falls eine Gefährdungsanalyse durchgeführt wurde (erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Anlage bereitstellt und Beschäftigte bei der Arbeit die Anlage benutzen), kann die sicherheitstechnische Bewertung entfallen. Sowohl bei der sicherheitstechnischen Bewertung als auch bei der Gefahrenanalyse sind insbesondere die Betriebsweise (Anfahrzyklen, Betriebsbedingungen, Verschleißmechanismen wie Korrosion, Erosion, Störungen usw.) der Anlage zu berücksichten.
Für die Festlegung der Prüffristen sind die in §15 BetrSichV genannten Höchsprüffristen zu beachten. Für diese Bestimmung sind auch die Altanlagen in die entsprechende Kategorien gem. Anhang II der DGRL 97/23/EG einzustufen.
Die vorhandenen technischen Regeln für die Betriebsvorschriften (z.B: TRB 514) bleiben so lange gültig, bis sie vom "Ausschuss für Betriebssicherheit" überarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit bekanntgemacht wurden. Somit bleibt es vorerst bei dem Faktor für den Prüfdruck von 1,3.
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