Für die Beschaffungsanforderungen von Druckbehälteranlagen gilt seit 3.10.2002 die Druckgeräteverordnung (14. GSGV). Für die Betriebsvorschriften einschl. der wiederkehrenden Prüfungen ist die Betriebssicherheitsverordnung nicht relevant, da sie nur gilt, wenn die Druckbehälteranlage als Arbeitsmittel durch Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten benutzt werden. Dies würde nur dann zutreffen, wenn diese CNG-Druckgasbehälteranlage z.B. Bestandteil eines Flurtransportfahrzeuges wäre (Gabelstapler).