Rohrleitungen von Warmwasserheizsystemen sind gem. Art. 1 Abs. 3 Nr. 3.20 von der DGRL ausgeschlossen.
Druckbehälter in Warmwasserheizsystemen wie z. B. Druckausdehnungsgefäße müssen vor dem Inverkehrbringen mit dem CE-Kennzeichen versehen werden, d. h. ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren ggf. unter Mitwirkung einer benannten Stelle muss vorher durchgeführt werden.
Für den Betrieb ist zu prüfen, ob es sich ggf. um eine überwachungsbedürftige Anlage nach BetrSichV handelt. Dann wären zusätzliche Prüfungen wie Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bzw. ein zugelassene Überwachungsstelle erforderlich.