Für ein Gerät, das nach der europäischen Druckgeräterichtlinie als Druckbehälter eingestuft ist,in einem Staat ausserhalb der EU konstruiert und gebaut wird, in die EU importiert wird, muss der 'Importeur' dafür sorgen, dass die entsprechende Konformitätserklärung bzgl. der Einhaltung der europäischen Regelwerke erstellt wird.
Wie sieht das konkret aus, wenn ein deutsches wissenschaftliches
Institut (Gesellschaftsform:Stiftung) ein solches Gerät von einem russischen staatlichen Institut importiert? Dieses russische Institut hat bisher keine offizielle Vertretung ('autorisierte Stelle') innerhalb der EU.
Konkret: WER muss die Konformitätserklärung ausstellen und unterschreiben? Unter welchen Bedingungen kann auf die
Konformitätserklärung verzichtet werden?
- Wie sieht das ganze aus, wenn es sich um ein Gerät handelt, das zwar kein Druck- behälter ist, das aber unter die Maschinenrichtlinie fällt und das deutsche Institut das Gerät nur für den eigenen Gebrauch verwendet?
- Muss das Institut in jedem Fall eine CE-Kennzeichnung durchführen oder
kann die CE-Kennzeichnung entfallen.
Allgemeiner gefragt: ist der oben beschriebene 'Importeur' nach den
EU-Vorschriften automatisch durch den Import auch der 'Inverkehrbringer'oder gibt es Ausnahmen, wenn das Gerät nur zum eigenen Gebrauch verwendet wird ?
Viele Grüße