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#65 - April 06, 2009 Re: CE-Fragen für Druckbehälter bei Importen aus nicht EU-Staaten (Instituten)
Die Redaktion Offline
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Wenn ein Druckgerät oder eine Maschine im Sinne der entsprechenden RL erstmalig in im EWR Verkehr gebracht wird, müssen die Anforderungen der RL erfüllt sein, d.h. mit CE-Kennzeichnungen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Entsprechende Sprachfassungen berücksichtigen.
Der Hersteller darf natürlich auch im außerauropäischen Ausland seinen Sitz haben. Der Inverkehrbringer bzw. Importeur muss sicherstellen, dass er den Marktaufsichts-Behörden ggf. die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen kann.
Falls der Importeur der Quasi-Hersteller ist, muss er natürlich die volle Verantwortung über das Produkt übernehmen (Entwurf, Herstellung, Konformitätsbewertungsverfahren usw..
Der Hersteller bzw. der Quasi-Hersteller darf nur die Konfomitätserklärung ausstellen.
Maschinen für den eigenen Gebrauch fallen auch unter die MaRL.
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CE-Fragen für Druckbehälter bei Importen aus nicht EU-Staaten (Instituten) star68 April 04, 2009
Re: CE-Fragen für Druckbehälter bei Importen aus nicht EU-Staaten (Instituten) Die Redaktion April 06, 2009

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