Wenn ein Druckgerät oder eine Maschine im Sinne der entsprechenden RL erstmalig in im EWR Verkehr gebracht wird, müssen die Anforderungen der RL erfüllt sein, d.h. mit CE-Kennzeichnungen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Entsprechende Sprachfassungen berücksichtigen.
Der Hersteller darf natürlich auch im außerauropäischen Ausland seinen Sitz haben. Der Inverkehrbringer bzw. Importeur muss sicherstellen, dass er den Marktaufsichts-Behörden ggf. die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen kann.
Falls der Importeur der Quasi-Hersteller ist, muss er natürlich die volle Verantwortung über das Produkt übernehmen (Entwurf, Herstellung, Konformitätsbewertungsverfahren usw..
Der Hersteller bzw. der Quasi-Hersteller darf nur die Konfomitätserklärung ausstellen.
Maschinen für den eigenen Gebrauch fallen auch unter die MaRL.