Ohne dir Details genau zu kennen, sieht es so aus, dass die beiden Druckräume als eine Gesamt-Druckbehälteranlage betrachtet werden muss.
D. h. Prüfung durch eine ZÜS
Sachverständige sind grundsätzlich in der BetrSichV nicht mehr genannt. Die genannten Personen handeln heute als ZÜS. Was die Prüffristen betrifft, gilt auch hier die BetrSichV (Maximal-Prüffristen, Festlegung durch den Betreiber im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung).