Wenn geprüft wurde, dass solche unter Druck stehende Vorrichtungen nicht im Geltungsbereich der DGRL fallen, dann dürfte dem nichts hinzuzufügen sein.
Unabhängig davon müssen Produkte, von der eine Gefährdung für Menschen ausgehen kann, sicher sein.
D. h. unabhängig von der DGRL müssen die Vorschriften des ProdSG eingehalten werden. Das ProdSG gilt nämlich auch für Produkte, die erstmals verwendet werden. d. h. Produkte die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Eigenfertigung). Im Übrigen sind die Anforderungen der BetrSichV einzuhalten, auch müssen vor der erstmaligen Verwendung von Betriebsmitteln durch eine Gefährdungsbeurteilung die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck durch eine befähigte Person überprüft werden.
Eine "Vorprüfung" nach AD2000 wird i. d. R. nicht erforderlich sein, wenn der Arbeitgeber/Betreiber dieser Vorrichtung dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst bewerten kann.