In der Fragestellung muss es vermutlich "für eine Konformitätsbewertung" heißen.
Wenn es keine "harmonisierte Norm" gibt, dann muss der Hersteller auf andere Art und Weise den Nachweis erbringen, dass Anhang I der DGRL eingehalten wurden.
Natürlich kann er sich auch anderen Regelwerken bedienen (falls vorhanden). Falls keine Berechungsgrundlagen vorliegen, kann man den Nachweis z. B. durch einen Berstversuch erbringen.
Wichtig ist, das die Mindestanforderungen des Anhangs I der DGRL erfüllt werden.