Vorausgesetzt, dass der fiktive Druckbehälter in Verkehr gebracht wird (weil dies bei einer Diplomarbeit nicht unbedingt vorausgesetzt werden kann) gilt selbstverständlich die DGRL 97/23/EG (die Druckbehälterverordnung gibt es nicht mehr). Danach ist der Behälter nach Art. 3 Abs. 3 einzustufen. d. h. es darf kein CE-Zeichen angebracht werden. Es müssen auch nicht die grundlegenden Anforderungen des Anhang I der DGRL erfüllt werden. Der Herstellers ist in der Verantwortung, dass das Druckgerät trotzdem sicher in Verkehr gebracht wird, d.h. er muss das Druckgerät verantwortungsvoll auslegen, herstellen und prüfen. Welche Regelwerke und Normen er dabei anwendet, bleibt ihm überlassen. Selbstverständlich steht ihm frei, dass Regelwerk AD 2000 zu wählen.