zu 1):
Ja, sie müssen zunächst grundsätzlich eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung ausstellen. Die technischen Unterlagen sind beim Hersteller mind. 10 Jahre zur Verfügung zu halten (siehe DGRL) .
Was in Deutschland in welcher Sprache grundsätzlich dem Produkt beigefügt werden muss, regelt § 4 der 14. ProdSV: Kennzeichnung und Etikettierungen (Name und Anschrift des Herstellers, Betriebsdaten, Herstellungsjahr, Warnhinweise) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache.
Die Konformitätserklärung ist mitzuliefern (siehe § 4 Abs. (1) 1 der 14. ProdSV , da die Marktüberwachungsbehörden sonst davon ausgehen, dass das Druckgerät nicht den Anforderungen der 14. ProdSV entspricht (Achtung: Tatbestand der Ordnungswidrigkeit).
siehe hierzu § 5 der 14. ProdSV
zu 2):
Was sie sonst noch ausstellen wollen oder müssen (Ggf. müssen sie die vertragliche Verpflichtung nachkommen), liegt in der Verantwortung des Hersteller. Rechtlich gesehen gibt es sonst keine Vorgaben (siehe 1.). Dies gilt unabhängig, welches Konformitätsbewertungsverfahren sie anwenden.