Hier sollte zwischen den Verpflichtungen, die sich aus der DGRL ergeben und vertraglichen Anforderungen unterschieden werden.
Für Geräte nach Art 3 Abs. 3 sind die Anforderungen nach Anhang I der DGRL nicht verbindlich, dies gilt dann auch für die mitzuliefernde Dokumentation.
Nach Art.3 Abs.3 sind lediglich ausreichende Benutzungsanweisungen für den sicheren Betrieb erforderlich.
Darüber hinausgehende Anforderungen können selbstverständlich vertraglich geregelt werden.