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#822 - March 07, 2013 Konformitätserklärung Pflicht? // Umfang der Doku?
darealmephisto Offline
Junior-Mitglied
Registriert: February 15, 2012
Beiträge: 5
Hallo und guten Morgen liebe Fachleute,

wir sind Hersteller und zugleich Händler von Druckgeräten (Schläuche und Kompensatoren). Immerwieder gibt es aber Unklarheiten, was die Ausführung und den Umfang der erforderlichen Dokumentation betrifft.
Ich hoffe, dass Ihr mir hier weiter helfen könnt...

1.) Wenn ein Bauteil in eine Kategorie der DGRL fällt und folglich mit CE gekennzeichnet wird, ist es dann Pflicht, unaufgefordert eine Konformitätserklärung auszustellen und dem Kunden zu liefern oder genügt es, diese auf Anforderung des Kunden auszustellen?

2.) Ist es Pflicht, bei einer Einstufung in Kat. II (genauer, in unserem Fall, Modul A1) ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (EN 10204) auszustellen? Müssten in einem solchen Fall die Vormaterialnachweise beigefügt werden, oder würde APZ + Nachweise erst auf Anforderung genügen?

Wir sind berechtigt, Abnahmen bis Modul H1 in Eigenverantwortung durchzuführen - das nur am Rande.

95% unserer Produkte fallen aber in Kat. I (Modul A) oder II (Modul A1). Wenn ein Kunde KEINE Dokumentation fordert, ist es bei uns gängige Praxis (weil historisch so gewachsen), dass bei Modul A eine Konformitätserklärung ausreicht, aber bei Modul A1 zusätzlich ein APZ + Materialnachweise ausgestellt wird. Ob das in dieser Form korrekt oder gar wirklich Pflicht ist, kann niemand bei uns wirklich sagen, somit bitte ich um ein kurzes Statement von Euch.

Ich selbst bin vor nicht allzu langer Zeit in den Job der Dokumentationserstellung "hineingerutscht" und versuche nun Stück für Stück, mir mein Fachwissen zu erarbeiten... Aus diesem Grund bin ich sehr dankbar für alle Kompetenten Hinweise und Antworten!

Vielen Dank für Eure Zeit,
MfG IW
hoch
#823 - March 07, 2013 Re: Konformitätserklärung Pflicht? // Umfang der Doku? [Re: darealmephisto]
Die Redaktion Offline
Mitglied
Registriert: August 31, 2001
Beiträge: 267
zu 1):
Ja, sie müssen zunächst grundsätzlich eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung ausstellen. Die technischen Unterlagen sind beim Hersteller mind. 10 Jahre zur Verfügung zu halten (siehe DGRL) .
Was in Deutschland in welcher Sprache grundsätzlich dem Produkt beigefügt werden muss, regelt § 4 der 14. ProdSV: Kennzeichnung und Etikettierungen (Name und Anschrift des Herstellers, Betriebsdaten, Herstellungsjahr, Warnhinweise) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache.
Die Konformitätserklärung ist mitzuliefern (siehe § 4 Abs. (1) 1 der 14. ProdSV , da die Marktüberwachungsbehörden sonst davon ausgehen, dass das Druckgerät nicht den Anforderungen der 14. ProdSV entspricht (Achtung: Tatbestand der Ordnungswidrigkeit).
siehe hierzu § 5 der 14. ProdSV

zu 2):
Was sie sonst noch ausstellen wollen oder müssen (Ggf. müssen sie die vertragliche Verpflichtung nachkommen), liegt in der Verantwortung des Hersteller. Rechtlich gesehen gibt es sonst keine Vorgaben (siehe 1.). Dies gilt unabhängig, welches Konformitätsbewertungsverfahren sie anwenden.
hoch
#840 - May 03, 2013 Re: Konformitätserklärung Pflicht? // Umfang der Doku? [Re: Anonym]
Smithlife Offline
Junior-Mitglied
Registriert: May 03, 2013
Beiträge: 1
Wirklich good.i werde darüber betreffen.




http://www.mmobf.com/


Bearbeitet von Smithlife (May 03, 2013)
hoch


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