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#853 - June 12, 2013 Ausschluss nach Artikel 1 /3.5 u. 3.6
Prüfbolzen Offline
Junior-Mitglied
Registriert: June 12, 2013
Beiträge: 1
;) Es ist soweit, ich verstehe die Welt nicht mehr:
Ich möchte einen hydraulischen Antrieb konzipieren.
Dieser fällt natürlich unter Artikel 1 3.6.
Frage 1.
Wie kann die Rede von einer Einstufung in einer Kategorie sein wenn der Antrieb hier ein Zylinder, schon der Reihenfolge beim lesen nach gar nicht eingestuft werden kann weil er ja schon ausgeschlossen ist.
Frage 2.
Was ist der Zylinder dann, nach 2006/42EG Artikel 4 muss 97/23EG berücksichtigt sein? Aber nur bis Artikel 1 3.6.
Wo steht das solche Geräte überhaupt eingestuft werden müssen.
Frage 3.
Ist es dann Richtig das ich bei diesen Bauteilen auch drucktragende Werkstoffe verwenden kann die nicht im AD 2000 Abschnitt W gelistet sind, und wo steht das?
Frage 4.
Ist es Richtig das Prüfungen nach AD 2000 HP 30 nicht erfolgen brauchen sondern mit Berstdruckprüfung also bis zur Zerstörung
der drucktragenden Hülle die Eignung des Werkstoffes festgestellt werden kann? Wenn nein, wo steht das?
Frage 5.
Warum muss ein Hersteller von Fahrzeugen der selber Hersteller von Hydraulikzylindern ist keine 97/23 EG erfüllen. Wenn ja wo steht das?
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#854 - June 13, 2013 Re: Ausschluss nach Artikel 1 /3.5 u. 3.6 [Re: Prüfbolzen]
Die Redaktion Offline
Mitglied
Registriert: August 31, 2001
Beiträge: 267
zu Frage 1:
er ist nur ausgeschlossen, wenn er nicht in die Kategorie II, III oder IV fallen würde.

zu Frage 2:
siehe Antwort 1

zu Frage 3:
nach DGRL müssen die Werkstoffe nicht in AD 2000 Merkblatt-Reihe W gelistet sein.

zu Frage 4:
Auf die Druckprüfung kann unter bestimmten Bedingungen verzichtet (sieh DGRL Anhang I Nr. 3.2.2). Sie dient zur Festigkeitsprüfung der Konstruktion und nicht zur Eignungsfeststellung des Werkstoffes.

zu Frage 5:
Druckgeräte in Fahrzeugen fallen nicht unter die DGRL (siehe Artikel 1 Nr. 3.5 der DGRL)
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