Die DGRL ist eine Rahmenvorschrift, in der neben administrativen Anforderungen wie z. B. die Konformitätsbewertungsverfahren usw. auch die grundlegenden Mindestanforderungen in Anhang I festgelegt sind. Der Hersteller kann (muss nicht) eine harmonisierte Norm anwenden wie z. B. die Normenreihe EN 13445 um diese Anforderungen zu erfüllen. Bei Anwendung einer harmonisierten Norm kann der Hersteller davon ausgehen, dass die Anforderungen der DGRL erfüllt werden (Vermutungswirkung).
Wenn anderen Spezifikationen wie das AD 2000 Regelwerk angewendet werden gilt nicht automatisch die Vermutungswirkung. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers zu prüfen, ob er damit alle Anforderungen der DGRL erfüllt.