Guten Tag,
im Rahmen ein Studienarbeit muss ich einen Wärmetauscher auslegen der das flüssige Kältemittel R134a (Fluidgruppe 2) verdampfen soll.
Mein Frage ist nun ob dieser unter Artikel 3 1.1 b) (sprich als Behälter gilt) oder unter Artikel 3 Absatz 1.2 ([i]"befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe"[/i]) fällt. Ich bin mir allgemein nicht sicher ob im 1.2 von Wasserdampf die Rede ist oder von Dampf jedweden Mediums.
Danke schonmal für die Hilfe.
Gruß
Marcus
Bearbeitet von M.H. (May 06, 2014)