Ich gehe davon aus, dass hier die EG-Konformitätserklärung des Herstellers gemeint ist, und nicht die Konformitätsbescheinigung der beanannte Stelle.
Die Antwort von AVLR trifft offensichtlich nicht den Kern der gestellten Frage.Es geht daraum, wer in einem Unternehmen die EG-Konformitätserklärung rechtsverbindlich unterschreiben darf.
Hierzu wird in der Blue Guide nicht zu Stellung genommen. Es gibt jedoch zur "Maschinenrichtlinie" eine von der EU-Kommission herausgegebene "Erläuterung" wo unter Nr. 763 explizit zum Umterzeichner der Konformitätserklärung Stellung genommen wird.
Hierzu einige zitierte Stellen:
1. Der Unternehmer muß zur Vertretung seines Unternehmens befugt sein. Das bedeutet, dass der Unterzeichner ein Rechtsgeschäft wie die Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung aufgrund seiner Funktionen tätigen darf. Entscheidungs- oder Zeichnungsbefugnisse für Rechtsgeschäfte werden im allgemeinen stillschweigend oder ausdrücklich übertragen.Jeder Beschäftigte eines Unternehmens kann also, sofern er von seinem Vorgesetzten Zeichnungsbefugnis erhalten hat, die EG-Konformitätserklärung unterschreiben.
Die Übertragung der Zeichnungsbefugnis bedeutet keine generelle Übertragung der Haftung für die Anwendung der Richtlinie. Bringt ein beauftragter Angestellter des Unternehmens auf einer EG-Konformitätserklärung rechtsgültig seine Unterschrift an, löst er damit die strafrechtliche und moralische Haftung der verantwortlichen natürlichen Person und gegebenenfalls des Unternehmes als juristische Person aus.