Alle Druckgeräte, die vor dem 1.1.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden,gilt die Betriebserlaubnis weiterhin und für die Beschaffenheitsanforderungen sind die bisherigen geltenden Vorschriften gültig (Bestandsschutz). Nur wenn von diesen Anlagen Gefahren ausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass sie entsprechend den Vorschriften der BetrSichV geändert werden. Die in der der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften sind spätestens bis zum 31.12.2007 an diesen Geräten anzuwenden.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Betreiber unter Berücksichtigung seiner sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen, jedoch sind die angegebenen Höchstfristen in der Tabelle § 15(5) der BetrSichV einzuhalten. Je nach Einstufung der Druckgeräte (Kategorie nach Anhang II der DGRL) können die wiederkehrenden Prüfungen der Druckgeräte durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Sowohl für das Festlegen der Prüffristen als auch zur Klärung der Frage, wer muß prüfen, sind diese vorhandenen alten Druckgeräte ebenfalls in die entsprechenden Kategorien einzustufen.
Prüfdrücke für die durchzuführenden Festigkeitsprüfungen werden in die vom Ausschuss für Betriebssicherheit noch zu erstellenden Technischen Regeln festgelegt. Zunächst sind weiterhin die bestehenden Vorschriften wie z.B. TRB, TRR oder TRD gültig.