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#414 - February 04, 2003 BetrSichV
Tigger Offline
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Was genau ändert sich seit Inkrafttreten der BetrSichV an vorhandenen Druckgeräten in einer überwachungsbedürftigen Anlage?
Was ist mit Prüfdrücken und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen?
Müssen die vorhandenen Druckgeräte in die Kategorien der DGRL umgewandelt werden?
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#415 - February 05, 2003 Re: BetrSichV
Anonym
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Alle Druckgeräte, die vor dem 1.1.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden,gilt die Betriebserlaubnis weiterhin und für die Beschaffenheitsanforderungen sind die bisherigen geltenden Vorschriften gültig (Bestandsschutz). Nur wenn von diesen Anlagen Gefahren ausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass sie entsprechend den Vorschriften der BetrSichV geändert werden. Die in der der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften sind spätestens bis zum 31.12.2007 an diesen Geräten anzuwenden.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Betreiber unter Berücksichtigung seiner sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen, jedoch sind die angegebenen Höchstfristen in der Tabelle § 15(5) der BetrSichV einzuhalten. Je nach Einstufung der Druckgeräte (Kategorie nach Anhang II der DGRL) können die wiederkehrenden Prüfungen der Druckgeräte durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Sowohl für das Festlegen der Prüffristen als auch zur Klärung der Frage, wer muß prüfen, sind diese vorhandenen alten Druckgeräte ebenfalls in die entsprechenden Kategorien einzustufen.
Prüfdrücke für die durchzuführenden Festigkeitsprüfungen werden in die vom Ausschuss für Betriebssicherheit noch zu erstellenden Technischen Regeln festgelegt. Zunächst sind weiterhin die bestehenden Vorschriften wie z.B. TRB, TRR oder TRD gültig.
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#416 - February 10, 2003 Re: BetrSichV
Tigger Offline
Junior-Mitglied
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Ort: Nienburg-Sulingen
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich verstehe Sie so, dass ich bis zur Übergangszeit alle vorhandenen Druckbehälter neu eingruppieren muß, um dann die Prüffristen festzulegen.
Nur wie meinen Sie das mit den Prüfdrücken, es gibt derzeit noch keine konkrete Aussage? Was geschieht denn mit meinem Behälter in 2008, bleibt der Prüfdruck erhalten wie schon in den Jahren zuvor?
Was geschieht mit den Rohrleitungen, wie gehe ich an diese Sache nach 31.12.2007?
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#417 - February 11, 2003 Re: BetrSichV
Anonym
Nicht registriert

Nein nicht bis zum Ende der Übergangszeit, sondern spätestens am 1.1.2008 sind die max. Fristen in Abhängikeit der Kategorie nach Tabelle § 15 anzuwenden. Aufgrund der Betriebsweise kann es erforderlich sein, dass der Betreiber kürzere Prüffristen festlegen muss.
Solange keine neuen Technischen Regeln vom Betriebssicherheitsausschuss herausgegeben sind, gelten die alten TRB,TRR usw.. Demnach gelten die Regelung für die Druckprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen nach z.B TRB 514/512 bzw. HP30.
Für Rohrleitungen siehe TRR 514.
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#418 - February 20, 2003 Re: BetrSichV
ostwk Offline
Junior-Mitglied
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Beiträge: 1
Wenn die Frist zur wiederkehrenden Prüfung durch den Betreiber neu festgelegt werden kann (also für bestehende Tauchgeräteflaschen vor 2003), ist es dann möglich diese nach Tabelle $15 (5) der BetrSichV auf 5 Jahre festzulegen.
Der TÜV SD steht auf dem Standpunkt dies geht nicht für TG-Flaschen welche vor 2003 beschafft wurden (Kein CE sondern Epsilon-Zeichen).
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