Optionen
#511 - July 04, 2006 Import von gebrauchten Druckgeräten
J.Schmitt Offline
Junior-Mitglied
Registriert: July 04, 2006
Beiträge: 2
Ort: Mainz
Hallo!
Ich habe die Möglichkeit zwei Rohrbündelwärmetauscher (Dampf/Wasser)(Bj 1995) aus einem Partnerwerk in Frankreich nach Deutschland zu importieren. Jetzt stellt sich für mich die Frage ob ich diese Geräte einbauen kann.
Die Dokumentation inkl. einer französische CE Erklärung und Angaben für die Druckprüfung und Prüfdruck liegen mir vor.

Vielleicht hat jemand Erfahrung?
Vielen Dank im Vorraus!

MfG
J.Schmitt
hoch
#512 - July 04, 2006 Re: Import von gebrauchten Druckgeräten
Anonym
Nicht registriert

Wenn Baujahr 1995 (erstes Inverkehrbringen), wie kann eine Konformitätserklärung vorliegen bzw. CE-Kenzeichnung. DGRL gilt ab 1997.

Wurde der Wärmetauscher bereits "wesentlich verändert" und dann "wie neu" erneut in Verkehr gebracht.
Wenn Zweifel ausgeräumt sind, kann der Wärmetauscher auch in Deutschland eingesetzt werden (Sinn der CE-Kennzeichnung. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung muss in deutscher Sprache vorliegen (siehe Druckgeräteverordnung)
hoch
#513 - July 04, 2006 Re: Import von gebrauchten Druckgeräten
J.Schmitt Offline
Junior-Mitglied
Registriert: July 04, 2006
Beiträge: 2
Ort: Mainz
Eine CE-Kennzeichnung hat der Apparat nicht. Es liegt nur eine Konformitätserklärung in französich und englisch vor. 1995 war die Inbetriebnahme. Änderungen sind seit dem keine durchgeführt worden.
hoch
#514 - July 04, 2006 Re: Import von gebrauchten Druckgeräten
Anonym
Nicht registriert

Ich würde mir die Konformitätserklärung zeigen lassen, ob es wirklich eine EG-Konformitätserklärung nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG handelt.
1. Man kann keine EG-Konformitätserklärung ausstellen von einem Druckgerät, zum Zeitpunkt, als es die Richtlinie noch gar nicht gab.
2. Deshalb hat auch der Wärmetauscher kein CE-Zeichen.

Finger weg, hier stimmt was nicht!
hoch
#906 - November 13, 2013 Re: Import von gebrauchten Druckgeräten [Re: Anonym]
BoDo Offline
Junior-Mitglied
Registriert: November 13, 2013
Beiträge: 2
Zu diesem Thema hätte ich weiterführend mal eine Frage:

Eine Anlage die [b]innereuropäisch[/b] vor dem 30.05.2002 nach nationalen Regeln (z.B British Standard) in dem entsprechenden Land in Betrieb genommen wurde und nach dem 30.05.2002 in ein anderes [b]innereuropäisches[/b] Land verkauft werden soll, wie wäre zu verfahren mit Hinblick auf die Konformitätsbewertung nach DGRL und auch im Hinblick auf die Prüfung vor Inbetriebnahme nach BetrSichV (wenn Deutschland der Abnehmer wäre). Ich habe diesbezüglich keine Leitlinien finden können, obwohl ich denke, dass dieses Problem durchaus nicht selten auftritt.
Hat hier evt. jemand erfahreungen diesbezgl. gemacht?
hoch
#907 - November 14, 2013 Re: Import von gebrauchten Druckgeräten [Re: BoDo]
Die Redaktion Offline
Mitglied
Registriert: August 31, 2001
Beiträge: 260
Bis zum 29.5.2002 galten noch Übergangsbestimmungen, d. h. es durften noch Druckbehälter nach nationalen Bestimmungen auf dem Markt gebracht werden.

Eine (Wieder)-Inbetriebnahmeprüfung nach §14 BetrSichV ist auf jeden Fall erforderlich. Maßstab ist der "Stand der Technik" zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Verschleißerscheinungen (Korrosion, ..), Prüfung der Sicherheitseinrichtungen usw. sind zu prüfen.
Um eine sicherheitstechnische Bewertung durchführen zu können, sollten ausreichende Unterlagen der Anlage (Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Erstprüf-Nachweise) vorliegen.
hoch
#908 - November 14, 2013 Re: Import von gebrauchten Druckgeräten [Re: Die Redaktion]
BoDo Offline
Junior-Mitglied
Registriert: November 13, 2013
Beiträge: 2
Super. Vielen Dank für die schnelle Antwort.

[quote]Eine (Wieder)-Inbetriebnahmeprüfung nach §14 BetrSichV ist auf jeden Fall erforderlich. Maßstab ist der "Stand der Technik" zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.[/quote]


Ist auf diese Vorgehensweise im §14, oder in einer Leitlinie verwiesen, oder ist das gelebte Praxis, weil sinnvoll?

Gruß BoDo




Bearbeitet von BoDo (November 14, 2013)
hoch
#909 - November 14, 2013 Re: Import von gebrauchten Druckgeräten [Re: BoDo]
Die Redaktion Offline
Mitglied
Registriert: August 31, 2001
Beiträge: 260
Alleine schon der veränderte Aufstellungsort stellt schon eine wesentliche Veränderung dar, da die Aufstellungsbedingungen und die (Neu) Installation eine wesentliches Prüfkriterium ist (siehe § 14 Abs. 1 BetrSichV).
hoch


Moderator:  Die Redaktion