Prüfung könne auch durch befähigte Personen durchgeführt werden, wenn die Einstufung des Druckgerätes nicht die Bedingungen der Spalte 1 der Tabelle in § 15 Abs. 5 entsprechen, z. B.
bei Nr. 1, die unter Kategorie I, II, III und Kategorie IV (bis 1 bar) fallen.
Oder
Nr. 2, die unter Kategorie I, II und III (bis 1 bar) fallen.
Anmerkung:
Druckgeräte bzw. Anlagen mit Druckgeräten nach § 3 Abs. 3 sind keine überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV.