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#879 - September 04, 2013 Prüffrist von Röhrenöfen
DanielB Offline
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Beiträge: 6
Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen wie die maximalen Prüffristen für Röhrenöfen sind?

Gemäß BetrSichV §14 Abs.3 Satz 3 kann ja die Prüfung vor Inbetriebnahme und gemäß §15 Abs. 1 auch die wiederkehrende Prüfung durch befähigte Personen durchgeführt werden.

Wenn ich jetzt jedoch die maximale Prüffrist für die wiederkehrenden Prüfungen ermitteln will stellt sich mir die Frage, ob ich die maximalen Prüffristen gemäß §15 Abs. 5 Satz 1 anziehen muss oder wird der Ofen nicht von Satz 1 erfasst und ich kann die Prüffristen gemäß Satz 2 aufgrund von Herstellerinformationen, Erfahrungen, ... festlegen?
Wäre Satz 2 zutreffend könnte ich ja auch ggf. eine höhere Prüffrist festlegen.

Gemäß Druckgeräterichtlinie wäre der mir vorliegende Ofen als Behälter in Diagramm 1 Kategorie IV einzustufen bzw. wenn man den Röhrenofen als Rohrleitung ansieht in Diagramm 6, Kategorie III.

In der alten Druckbehälterverordnung war der Punkt eindeutig festgelegt, hier gehörten die Öfen zur Prüfgruppe II und man konnte auch höhere Fristen festlegen.

Vielen Dank für eure Hilfe.
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Sämtliche Äußerungen stellen lediglich meine persönliche Meinung und keinesfalls die meines Arbeitgebers dar.
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#880 - September 04, 2013 Re: Prüffrist von Röhrenöfen [Re: DanielB]
Die Redaktion Offline
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Wenn die wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden dürfen, können auch längere Prüffristen als in Tabelle Abs. 5 BetrSichV genannt, festgelegt werden.

hierzu ist die Leitlinie B15.7 hilfreich
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