Ich hatte kürzlich ein gespräch mit einem Mitarbeiter des TÜV München. Die vertreten den Standpunkt, daß Sicherheitsventile (Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion) zur Anlage gehören (Anlagebegriff in der BetrSichV). Wenn man das Druckgerät oder die Rohrleitung als Anlage sieht, ist das SiV ein Teil der Anlage. Das heißt, wenn das Druckgerät oder die Rohrleitung ZÜS-Pflichtig ist, wird das SiV auch von der ZÜS geprüft, in den selben Intervallen wie die Anlage. Ist die Anlage durch eine bef. Person zu prüfen, so ist das SiV auch durch eine bef. Person zu prüfen.