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#592 - September 06, 2005 Wiederkehrende Prüfung von Sicherheitsventilen
Tigger Offline
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Beiträge: 16
Ort: Nienburg-Sulingen
Um bei der Ermittlung der Prüffrist (von Altanlagen) nach der BetrSichV die maximalen Prüffristen zu erlangen, müssen die Druckgeräte umgruppiert werden.
Dieses ist bei Druckbehältern und Dampfkesselanlagen nicht das Problem, nur wie behandle ich meine Sicherheitsventile?
Muß ich auch diese einer Einstufung gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der DRGL unterziehen?
Wer besitzt diesbezüglich Erfahrung, vielleicht auch in Bezug auf Rohrleitungen.
Zur Thematik Druckbehälter und Dampfkessel kann ich diverse Hilfen(Dateien und Tabellen) zur Verfügung stellen.
hoch
#593 - September 09, 2005 Re: Wiederkehrende Prüfung von Sicherheitsventilen
Anonym
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Sicherheitsventile werden nach DGRL grundsätzlich der der Kategorie IV zugeordnet.
hoch
#594 - September 21, 2006 Re: Wiederkehrende Prüfung von Sicherheitsventilen
Anonym
Nicht registriert

Ich hatte kürzlich ein gespräch mit einem Mitarbeiter des TÜV München. Die vertreten den Standpunkt, daß Sicherheitsventile (Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion) zur Anlage gehören (Anlagebegriff in der BetrSichV). Wenn man das Druckgerät oder die Rohrleitung als Anlage sieht, ist das SiV ein Teil der Anlage. Das heißt, wenn das Druckgerät oder die Rohrleitung ZÜS-Pflichtig ist, wird das SiV auch von der ZÜS geprüft, in den selben Intervallen wie die Anlage. Ist die Anlage durch eine bef. Person zu prüfen, so ist das SiV auch durch eine bef. Person zu prüfen.
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