Frage: Sind Treibmittelpatronen in Aufladefeuerlöschern innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne § 23 und sind die Leitlinien C 23.1 bis 23.3 ( oder auch TRBS 1002) anwendbar d.h Prüfung durch ZÜS , erst wenn Patrone wiederbefüllt wird . Sind Patronen in Feuerlöschern z.B. in Bussen, auch entsprechend § 23 BetrSichV. zu betrachten ?