In der DGRL gibt es keine allgemeinen Vorgaben hinsichtlich Benachrichtigung der notifizierte Stelle über einen GF Wechsel.
Allerdings muss der Hersteller bei bestimmten Modulen im Rahmen seines Qualitätssicherungssystem die Organisation, Zuständigkeiten und Befugnisse darlegen, die dann von der notifizierten Stelle bewertet werden.
Darüber hinaus hat der Hersteller die Pflicht, der notifizierten Stelle über Änderungen in seinem QS zu informieren.