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#34 - October 07, 2003 Artikel 3. Abs. 3
Anonym
Nicht registriert

Anbei ein Fall aus der Praxis:
Ein Hersteller bringt eine Maschine in Verkehr. Die Maschine besteht aus mehreren kleinen Pneumatik- und/oder Hydraulikventilen
(die er wiederum zukauft)ein paar Schläuchen, Kolben und Zylinder die er selbst produziert hat. Die Gesamte Maschine fährt mit P>0,5 bar. Medien Luft, Hydrauliköl = ungefährlich. Wir als Endabnehmer verlangen eine Konformitätserklärung und aus o.a. Gründen fällt die Maschine auch unter die DGRL. Bzw.: kommt Art.3Abs. 'Gute Ingenieurspraxis' zur Anwendung. Womit die Maschine ja eigentlich nun nicht in die DGRL fällt. Wir bestehen aber darauf dass, auf der kOnformitätserklärung eben bestätigt wird dass 3.3. berücksichtigt wird.
Handhaben wir das so richtig oder ist das anzweifelbar.
Es interessieren mich die Meinungen anderer, mit diesem Thema beschäftigten, Fachleute.
Bitte um Zahlreiche Statements.
Danke! :rolleyes:
hoch


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