In der Druckgeräterichtlinie ist der "Sachkundige", der gemäß DruckbV für bestimmte Aufgaben vorgesehen und vom Arbeitgeber beauftragt wurde, nicht vorgesehen. Allerdings wird in der neuen Betriebssicherheitsverordnung der Begriff "befähigte Person" eingeführt, der ähnlich DruckbehV für bestimmte Druckgeräte die notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme (Aufstellungsbedingungen, sichere Funktion) und die wiederkehrenden Prüfungen vornimmt. Gem. Entwurf der BetrSichV ist die befähigte Person "eine Person, die durch Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderliche Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt".