Ein Behälter hat einen zulässigen Betriebsdruck < 0,5 bar, im Extremfall ist er drucklos. Damit stellt er ein geringes Risiko dar und darf ohne Anwendung der DGRL in Verkehr gebracht werden.
Kann für diesen Behälter, sofern er alle!! Anforderungen des Moduls A der DGRL z. B. hinsichtlich Konstruktion, Fertigung etc. erfüllt, vom Hersteller eine Konformitätserklärung ausgestellt und eine CE-Kennzeichnung vorgenommen werden?