Hallo Kollegen und Kolleginen,
welches Kriterium ist anzuwenden für den Entscheid ob ein Druckgerät durch die ZÜS oder die bP zu überführen ist?
Beispiel: Druckgerät nach Diagramm 1, Kategorie III, P*V= 300l (über 1bar)
Ist die Überführung eine Ordnungsprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme nach §14 BetrSichV dementsprechd durch ZÜS, oder nach §15 der BetrSichV durch die bP?
Und wo kann ich die nachvollziehbar nachlesen!
Gruß
Wolfgang