Sofern es sich um eine wesentliche Veränderungen handelt (dürfte hier der Fall sein, da aufgrund des gefährlicheren Fluids jetzt ein höheres Risiko vorhanden ist), müssen die Beschaffungsanforderungen denen von neuen Arbeitsmitteln entsprechen. D.h. eine neue Gefahrenanalyse bzw. sicherheitstechnische Bewertung durchführen und ggf. zusammen mit der ZÜS festlegen, welche zusätzliche Maßnahmen (ggf. konstruktive Veränderungen, ergänzende Prüfungen usw. ) erforderlich sind. Eine erneute Prüfung durch ZÜS vor Wiederinbetriebnahme nach § 14 BetrSichV ist auf jeden Fall erforderlich.