Anmerkung meinerseits: Die technischen Regeln werden bei uns derart eingehalten, dass bei der Auslegung jede Leitung aus geeigneten Elemente zusammengestellt, die Herstellung berücksichtigt wird und auch in der Fertigung die selbstverständlichen Regeln der Technik angewendet werden.
Meine Frage zu Anhang 1:
In den Vorbemerkungen der grundlegenden Sicherheitsanforderung steht:
[i]Die Verpflichtungen ... gelten nur, wenn .... die [b]entsprechende Gefahr [/b]besteht. [/i]
Wie ist das zu verstehen, was ist die entsprechende Gefahr?
Sind Druckleitungen die nur dann für den Menschen zugänglich sind wenn die Anlage drucklos ist, im Sinne der DGRL zu behandeln?
Danke im Voraus, JMo