Zunächst einmal sind die Anforderungen der DGRL maßgebend, die bis auf eine Ausnahme kein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 kennt. Dies ist der Fall wenn für wichtige drucktragende Teile der Kat. II, III und IV der Werkstoffhersteller nicht über ein anerkanntes QS-System verfügt (siehe Leitlinie 7/5).
Insofern gibt es in der EN 13445 keine weiteren Festlegungen wo explizit ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 gefordert wird.