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#948 - June 28, 2014 Anwendbarkeit der Grundlegenden Anforderungen
J.Moreno Offline
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Beiträge: 3
Ort: Schweiz

Anmerkung meinerseits: Die technischen Regeln werden bei uns derart eingehalten, dass bei der Auslegung jede Leitung aus geeigneten Elemente zusammengestellt, die Herstellung berücksichtigt wird und auch in der Fertigung die selbstverständlichen Regeln der Technik angewendet werden.


Meine Frage zu Anhang 1:

In den Vorbemerkungen der grundlegenden Sicherheitsanforderung steht:
[i]Die Verpflichtungen ... gelten nur, wenn .... die [b]entsprechende Gefahr [/b]besteht. [/i]

Wie ist das zu verstehen, was ist die entsprechende Gefahr?

Sind Druckleitungen die nur dann für den Menschen zugänglich sind wenn die Anlage drucklos ist, im Sinne der DGRL zu behandeln?

Danke im Voraus, JMo
hoch
#962 - August 31, 2014 Re: Anwendbarkeit der Grundlegenden Anforderungen [Re: J.Moreno]
Admin Offline
Junior-Mitglied
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Beiträge: 8
Die DGRL regelt keine Betriebsvorschriften. Insofern sind die betriebsbedingte Gefahren durch eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne der BetrSichV zu ermitteln und daraus die entsprechende Maßnahmen abzuleiten.

Die DGRL regelt das Inverkehrbringen sicherer Druckgeräte bei der die druckbedingte Gefahren im Mittelpunkt stehen und die sich alleine aus dem Fluid, Druck und Temperatur ergeben.
hoch
#978 - October 29, 2014 Re: Anwendbarkeit der Grundlegenden Anforderungen [Re: Admin]
goodyu
Nicht registriert

Druckgeräte bei der die druckbedingte Gefahren im Mittelpunkt stehen und die sich alleine aus dem Fluid, Druck und Temperatur ergeben.[url=http://www.mmovegas.com/]Fut coins[/url]
hoch


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