Sie müssen sogar Art. 3 Abs. 3 der DGRL anwenden.
Ob eine Druckprüfung (Festigkeitsprüfung) erforderlich liegt in der Verantwortung des Herstellers.
Anhang I der DGRL ist nicht verbindlich.
Vielleicht ist eine Prüfung auf Dichtheit notwendig und ausreichend?